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Partnerschaftsvertrag: Die richtige Absicherung für unverheiratete Paare


Älteres Paar sitzt mit einem Laptop nebeneinander auf dem Sofa

Ob mit oder ohne Trau­schein – eine Garantie für die ewige Liebe gibt es nicht. Nach einer Trennung sind beide Partner wieder auf sich gestellt, vor allem finanziell. Während Paare, die verheiratet waren, nach einer Scheidung zumindest teilweise abge­sichert sind, stehen bloße Lebens­gefährten unter Umständen vor dem finanziellen Nichts, denn ohne Heirat bestehen keine gegen­seitigen Unter­halts­ansprüche. Außerdem findet bei einer Trennung im Gegensatz zu einer Ehescheidung kein gesetzlicher Vermögens­ausgleich statt. In diesem Beitrag informieren wir Sie darüber, wie Sie sich trotzdem absichern können und in welchen Fällen ein so genannter Partnerschaftsvertrag sinnvoll ist. 

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Partnerschaftsvertrag?

Paare, die nicht verheiratet sind, können als Sicherheit und zur Klärung finanzieller Themen einen Partnerschaftsvertrag, oder auch Beziehungsvertrag, abschließen. Diese Art der Vereinbarung ist ähnlich wie ein Ehevertrag, mit dem für den Fall der Trennung oder des Todes eines Partners verschiedene Bereiche geregelt werden. Grundsätzlich können Paare alle Punkte, die nach einer Trennung für Streit sorgen könnten, in den Vertrag aufnehmen. Klassischer­weise enthält ein Part­nerschafts­vertrag Rege­lungen zu den Eigentums­verhält­nissen an Vermögens­werten, zur Aufteilung von Vermögen und zu Unter­halts­verpflichtungen sowie zu Ausgleichs­ansprüchen von Schenkungen im Trennungs­fall. Darüber hinaus können die Partner erbrecht­liche Fragen klären und sich gegen­seitig Voll­machten erteilen. Ein Beziehungsvertrag wird schriftlich vereinbart und kann auf Wunsch notariell beglaubigt werden.

Zur Erstellung einer solchen Vereinbarung sind im Internet verschiedene Partnerschaftsvertrags-Muster verfügbar, die als Anleitung hilfreich sein können. Um eine rechtssichere Partnerschaftsvertrags-Vorlage zu erhalten, lassen Sie sich allerdings am besten direkt von einem Fachanwalt beraten. 

Welche Bereiche regelt ein Partnerschaftsvertrag?

Ein Partnerschaftsvertrag regelt die Eigentumsverhältnisse, die Rechte und Pflichten von unverheirateten Paaren und sichert den Partner für den Fall der Trennung oder des Todes ab. Er sieht Vereinbarungen für verschiedene Lebensbereiche vor, die individuell festgelegt werden können.

  • Gemeinsame Lebensführung

Jeder ordentliche Vertrag basiert auf einer Ausgangsregelung, daher sollte auch in Ihrem Partnerschaftsvertrag eine solche Grundlage definiert werden. Halten Sie beispielsweise fest, dass Sie sich verpflichten, füreinander aufzukommen und sich im Fall von Krankheit oder Arbeitslosigkeit gegenseitig zu unterstützen. Jeder Partner trägt dabei zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei. Die laufenden Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung werden untereinander oder im Verhältnis des jeweiligen Nettoeinkommens aufgeteilt.

  • Kinderbetreuung

Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage nach der Kinderbetreuung. Sie sollten daher im Partnerschaftsvertrag vorab klären, wer im Falle der Trennung das Sorgerecht für die Kinder übernimmt, wie das Umgangsrecht geregelt wird und welche Unterhaltsansprüche bestehen. Hierbei können Sie sich an den gesetzlichen Regelungen orientieren, die bei einer Scheidung von verheirateten Partnern greifen. Erbschaftsansprüche der Kinder können mit dieser Vereinbarung ebenfalls frühzeitig festgelegt werden.

  • Unterhalt des Partners

Nach der Trennung haben Unverheiratete in der Regel keinen Anspruch auf Unterhalt. Sollte ein Partner ein geringes oder kein eigenes Einkommen haben, weil er sich beispielsweise um die Kinder oder ein pflegebedürftiges Familienmitglied gekümmert hat, könnte das problematisch werden. Sie könnten im Partnerschaftsvertrag vereinbaren, dass der erwerbstätige Partner dem anderen Unterhalt zahlt. Dabei wären die Höhe und der Zeitraum der Unterhaltszahlung zu bestimmen. Auch in diesem Fall liefern die gesetzlichen Regelungen für Ehepartner Richtwerte, die sich nach der Dauer der Beziehung richten.

  • Regelung für den Todesfall

Ein einfaches Testament kann jederzeit widerrufen werden. Sollte kein gültiges Testament hinterlegt sein, besteht in der Regel auch kein Erbschaftsanspruch bei unverheirateten Paaren. Sie sollten daher Ihrem Partnerschaftsvertrag einen Erbvertrag hinzufügen, um Ihren Partner als Alleinerben oder Miterben einzusetzen.

  • Regelung bei schwerer Krankheit

Sollte es zu einem Unfall kommen oder eine schwere Erkrankung auftreten, erhalten im Normalfall nur verheiratete Paare eine Mitteilung über den Gesundheitszustand des Partners. Im Partnerschaftsvertrag können Sie vereinbaren, dass im Krankheitsfall Auskünfte erteilt werden dürfen oder Behandlungsentscheidungen getroffen werden können. Ergänzend kann eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sinnvoll sein.

Wann ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll?

Ein Partnerschaftsvertrag ist grundsätzlich für jede Art von Lebensgemeinschaft sinnvoll. Sollte ein Partner zum Beispiel in Teilzeit arbeiten oder unter einer schweren Krankheit leiden, bietet eine solche Vereinbarung zusätzliche Sicherheit. Wenn ein besonders hohes Vermögen oder eine gemeinsame Immobilie vorhanden sind, ist dieser Vertrag für unverheiratete Paare grundsätzlich zu empfehlen, um Streitigkeiten im Vorfeld auszuräumen. Gerade auch in Hinblick auf die Erbregelungen sollten unverheiratete Paare Vorkehrungen treffen, um das Erbe frühzeitig zu regeln. Ohne Trauschein ist der überlebende Partner per Gesetz nicht erbberechtigt. Liegt kein Partnerschaftsvertrag mit Erbregelung vor, geht der Anteil des verstorbenen Partners an der Immobilie im Todesfall an dessen Erben über. Sollte der überlebende Partner nicht im Grundbuch stehen, hat er generell keinen Anspruch auf die Immobilie und muss in der Regel innerhalb von 30 Tagen ausziehen.

Partnerschaftsvertrag in Hinblick auf gemeinsames Immobilieneigentum

Stehen beide Partner im Grundbuch, sind die Eigentumsverhältnisse zwar auch ohne Partnerschaftsvertrag zum Hauskauf geregelt, jedoch ist unklar, was im Falle der Trennung mit der Immobilie passieren soll. Wird keine Einigung gefunden, kann es gegebenenfalls zu einer gerichtlich angeordneten Teilungsversteigerung kommen. In der Regel wird dabei aber bei weitem nicht der Verkehrswert der Immobilie erzielt.

Ein Partnerschaftsvertrag ist auch in Hinblick auf einen Teilverkauf der Immobilie sinnvoll, um die Besitzverhältnisse und den Anspruch auf das Nießbrauchsrecht unter den Lebensgefährten im Falle einer Trennung festzuhalten. Der Immobilienteilverkauf ist gleichzeitig auch eine Möglichkeit, um Streitigkeiten bei einer Trennung zu lösen, wenn einer der Partner seinen Anteil an der Immobilie ausgezahlt bekommen möchte und der andere allerdings weiter die Immobilie bewohnen möchte. Die eine Partei erhält für Ihren Anteil eine Sofortauszahlung, während die andere Partei ihren Anteil behalten kann und durch ein eingetragenes Nießbrauchsrecht weiterhin wie gewohnt in den eigenen vier Wänden leben kann.

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Warum kann die Trennung bei unverheirateten Paaren ohne Partnerschaftsvertrag problematisch sein?

Ist kein Partnerschaftsvertrag vorhanden, hat nur der im Grundbuch eingetragene Partner bei einer Trennung Anspruch auf die Immobilie. Zwar besteht auch ohne Trauschein das Recht auf einen Anspruchsausgleich für gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, diese müssen jedoch nachgewiesen werden. Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen sind Anschaffungen, die mit der Erwartung verbunden sind, dass die Beziehung langfristig hält. 

Die Regelung bei einer Immobilienfinanzierung ist ähnlich wie beim Grundbucheintrag. Wer den Kreditvertrag unterschreibt, haftet auch für die Tilgung der Raten. Oft sind beide Partner Kreditnehmer und haften jeweils für das gesamte Darlehen, unabhängig davon, wer im Grundbuch steht. Mit dem Partnerschaftsvertrag sollte daher festgelegt werden, wie die Aufteilung der Verbindlichkeiten nach einer Trennung erfolgt.

Muss ein Partnerschaftsvertrag notariell beglaubigt werden?

Beim Partnerschaftsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag, der nicht vom Notar beglaubigt werden muss. Eine notarielle Beurkundung ist jedoch unbedingt erforderlich, wenn Vereinbarungen für den Fall der Trennung vereinbart werden sollen, die die Eigentumsverhältnisse bei Immobilien betreffen. Dazu zählen:

  • Erbrechtliche Regelungen
  • Schenkungen
  • Immobilienübertragungen

Eine notarielle Beglaubigung des Partnerschaftsvertrags erhöht die Rechtssicherheit und ist im Ernstfall schwieriger anfechtbar. Jede Vereinbarung kann dabei individuell ausgestaltet werden. Ein Partnerschaftsvertragsmuster dient allenfalls der Orientierung. Sollten Sie bereits anhand einer Partnerschaftsvertrags-Vorlage eine Vorstellung haben, wie Ihre Vereinbarung aussehen soll, lassen Sie diese von einem Fachanwalt oder Notar prüfen. Außerdem ist es ratsam, den Vertrag regelmäßig zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. 

Kann man einen Partnerschaftsvertrag ändern?

Ein Partnerschaftsvertrag kann jederzeit an die aktuellen Lebensumstände angepasst werden. Eine Änderung des Vertrags muss jedoch schriftlich erfolgen und von beiden Partnern unterzeichnet werden. Wurde er notariell beurkundet, ist ein Notartermin erforderlich.

Fazit: Der Partnerschaftsvertrag als sinnvolle Absicherung

Ein Partnerschaftsvertrag bietet unverheirateten Paaren eine Absicherung für den Fall der Trennung und des Todes. Er regelt das Vorgehen in verschiedenen Bereichen wie Unterhalt, Aufteilung des Vermögens und Übernahme von Verbindlichkeiten. Mit einem zusätzlichen Erbvertrag lassen sich Regelungen für den Todesfall eines Partners treffen. Vor einem gemeinsamen Hauskauf oder auch größeren sinnvollen Immobilienentscheidungen wie etwa vor einem Teilverkauf sollte im Partnerschaftsvertrag vereinbart werden, wer die Immobilie und gegebenenfalls vorhandene Verbindlichkeiten nach einer Trennung übernimmt.  

*Der aufgeführte Inhalt, Ratschläge und die angegebenen Informationen dienen allein informativen Zwecken und können keine Einholung von Rechtsrat ersetzen. Er stellt keine Finanzberatung dar.

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